Versand und Rücksendungen
§ 5 Lieferfristen
Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen,
erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Der
Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt
ist. Ist die Überschreitung eines Liefertermins von uns zu vertreten, so kann der Besteller vom Vertrag
zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese ungenutzt
abgelaufen ist. Schadensersatzansprüche des Bestellers setzen den Ablauf der Nachfrist voraus. Sie sind beschränkt auf den Wert der
verspäteten Lieferung. Weitergehende Schadensersatzansprüche kommen nur in Betracht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen ist. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsschließungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen,
Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen
Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung
oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferungs-verpflichtung frei. Sofern die unverschuldete Lieferverzögerung
länger als drei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder werden wir
von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände werden
wir uns jedoch nur dann berufen, wenn der Besteller unverzüglich benachrichtigt wurde.